Folge machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Fotos eines Pakets mit E-Mail vom 28. Oktober 2022 geltend, das von ihm angehobene Pakte sei am "Transport- u Hebeband" beschädigt gewesen. Das Band habe sich beim Heben des Paktes "unerwartet gelöst", was zu einem "unerwarteten Ruck in den Rücken" geführt habe (VB 23.1 f.). An dieser Sachverhaltsdarstellung hielt der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 22. November 2022 fest und ergänzte, die Beschädigung des Bandes sei "ein wesentlicher Bestandteil des Unfallhergangs" (VB 29).