1. In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 in VB 24) schloss die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, das Ereignis vom 6. September 2022 stelle keinen Unfall im Rechtssinne dar. Ferner liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Eine Leistungspflicht ihrerseits bestehe damit nicht. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, aufgrund seiner Angaben und der Aktenlage sei das Vorliegen eines Unfallereignisses hinreichend erstellt und die Beschwerdegegnerin damit leistungspflichtig.