2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantrage sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Leistungen nach UVG. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: