1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer ist für die B._____ GmbH als geschäftsführender Gesellschafter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach eigenen Angaben verletzte er sich am 6. September 2022 beim Anheben eines Pakets am Rücken. Mit Verfügung vom 17. November 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht, weil das fragliche Ereignis weder den Unfallbegriff erfülle noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 fest.