Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.92 / sb / nl Art. 112 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, gegnerin Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer ist für die B._____ GmbH als ge- schäftsführender Gesellschafter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach eigenen Anga- ben verletzte er sich am 6. September 2022 beim Anheben eines Pakets am Rücken. Mit Verfügung vom 17. November 2022 verneinte die Be- schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht, weil das fragliche Ereignis weder den Unfallbegriff erfülle noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 fest. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantrage sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von Leistungen nach UVG. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 36; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2022 in VB 24) schloss die Beschwerdegegnerin im Wesent- lichen, das Ereignis vom 6. September 2022 stelle keinen Unfall im Rechts- sinne dar. Ferner liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Eine Leistungspflicht ihrerseits bestehe damit nicht. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, aufgrund seiner Angaben und der Aktenlage sei das Vorliegen eines Unfallereignisses hinreichend erstellt und die Beschwerdegegnerin damit leistungspflichtig. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 6. September 2022 mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 zu Recht verneint hat. -3- 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. Art. 9 UVV). Die Versicherung erbringt ihre Leis- tungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbe- handlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3 UVG mit Hinweis auf Art. 10 UVG; vgl. Art. 10 UVV). 2.2. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwir- kung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75). 3. 3.1. Hinsichtlich des Ereignisses vom 6. September 2022 ist den Akten Folgen- des zu entnehmen: Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer eine zehnmal 500 Blatt Papier enthaltende und beim Briefkasten depo- nierte Postsendung von rund 20 kg Gewicht anheben wollen. Dabei habe er "wohl den Rücken nicht ausreichend gut angespannt" und sich "einen Nerv eingeklemmt" (vgl. die vom Beschwerdeführer ausgefüllte Unfallmel- dung vom 8. September 2022 in VB 4.1). Im Wesentlichen der gleiche Er- eignishergang ist auch dem vom Beschwerdeführer am 9. September 2022 ausgefüllten "Fragebogen Körperschädigung" zu entnehmen (VB 12.1). Bereits am 8. September 2022 hatte sich der Beschwerdeführer zudem in chiropraktische Behandlung begeben und auch dort angegeben, beim He- ben eines schweren Pakets einschiessende lumbosakrale Schmerzen ver- spürt zu haben. Diagnostisch wurde ein Lumbovertebralsyndrom mit Block- ade L5/S1 festgestellt (vgl. die Angaben der Fachchiropraktikerin Dr. C._____ vom 21. September 2022 in VB 18; siehe ferner die vertrau- ensärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. September 2022 in VB 19.1). 3.2. Am 24. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer mit, es sei nicht von einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen, weshalb sie keine Leistungen erbringen werde (VB 21). In der -4- Folge machte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Fotos eines Pa- kets mit E-Mail vom 28. Oktober 2022 geltend, das von ihm angehobene Pakte sei am "Transport- u Hebeband" beschädigt gewesen. Das Band habe sich beim Heben des Paktes "unerwartet gelöst", was zu einem "un- erwarteten Ruck in den Rücken" geführt habe (VB 23.1 f.). An dieser Sach- verhaltsdarstellung hielt der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 22. November 2022 fest und ergänzte, die Beschädigung des Bandes sei "ein wesentlicher Bestandteil des Unfallhergangs" (VB 29). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten bestehen divergierende Darstellungen des Ereig- nishergangs. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Ereignishergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die be- wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zu- dem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweis- massnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun- desgerichts 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546, U 236/03 E. 3.3.4). 4.2. Vorliegend gab der Beschwerdeführer zeitnah zum Ereignis vom 6. Sep- tember 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin und auch gegenüber der behandelnden Chiropraktikerin übereinstimmend an, beim Anheben eines rund 20 kg schweren Paketes Schmerzen im Rücken verspürt zu haben (vgl. vorne E. 3.1.). Erst nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer ihre Leistungsverweigerung wegen des Fehlens eines Unfallereig- nisses eröffnet hatte, machte dieser geltend, ein beschädigtes Paketband habe sich überraschend gelöst und zu einem "unerwarteten Ruck in den Rücken" geführt (vgl. vorne E. 3.2.). Es ist anzunehmen, dass ein derart augenfälliger Umstand wie das Reissen eines Paketbands vom Beschwer- deführer von Beginn an – beispielsweise in der Unfallmeldung – erwähnt worden wäre, zumal dieser darin selbst "ein[en] wesentliche[n] Bestandteil des Unfallherganges" (VB 29) sieht. Hinzu kommt, dass die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer mit dem "Fragebogen Körperschädigung" angehalten hat, "den genauen Ablauf des Ereignisses" zu schildern, und explizit fragte, ob "etwas Besonderes oder Aussergewöhnliches passiert" -5- sei. Der Beschwerdeführer machte jedoch zu diesem Zeitpunkt nichts Der- gleichen geltend und berief sich insbesondere nicht auf ein Reissen eines Transportbands (VB 12.1; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_321/2019 vom 24. September 2019 E. 5.2.1 und 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.2). Da es sich zudem bei dieser späteren Sach- verhaltsschilderung um einen deutlich abgeänderten Ereignishergang han- delt, kann nicht mehr von einer blossen Präzisierung gesprochen werden, sondern es handelt sich vielmehr um eine – unbeachtliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hin- weisen) – Ergänzung. Bei diesem Ergebnis kann auf Weiterungen zum In- halt des mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 der Beschwerdegegnerin ein- gereichten Bildes (VB 23.2) verzichtet werden. 4.3. Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin der in der Unfall- meldung vom 8. September 2022 und dem Fragebogen vom 9. September 2022 vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignishergang als überwie- gend wahrscheinlich anzusehen. Folglich ist in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Anheben eines Pa- ketes Schmerzen im Rücken verspürte. Dabei wurde der koordinierte Be- wegungsablauf nicht durch etwas Ungewöhnliches oder Programmwidri- ges gestört (vgl. hierzu statt vieler BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118 und RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 40). Zudem liegt mit Blick auf die Konstitution des Beschwerdeführers, welcher sich selbst als "sehr sportlich" bezeichnet (vgl. VB 12.1), und unter Berücksichtigung des Gewichts des Paktes von rund 20 kg (vgl. vorne E. 3.1.) auch keine sinnfällige Überanstrengung im Sinne eines ganz aus- serordentlichen Kraftaufwands vor (vgl. zum Ganzen RUMO-JUNGO/HOL- ZER, a.a.O., S. 40, und Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Die Rechtsprechung bejaht in derartigen Sachverhaltskonstellationen die Ungewöhnlichkeit jedenfalls erst bei wesentlich höheren Gewichten (vgl. mit Verneinung der Ungewöhnlichkeit insb. BGE 116 V 145 E. 3a und E. 4 S. 138 ff. [vier bis fünf je 10 kg schwere Scheiben], Urteile des Bundesge- richts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 6 [Harasse von 25 kg] oder 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4 [ca. 25 kg schwere Säcke mit Erde] und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 65/02 vom 13. Dezember 2002 E. 2 [30 kg schwerer Lautsprecher]; siehe ferner die Rechtsprechungsübersicht in RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 42 und S. 44 ff.). Es fehlt damit am Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit ei- ner schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors. Das Ereignis vom 6. September 2022 ist damit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG zu qualifizieren. Mit Blick auf die Akten zu Recht unumstritten ist ferner, dass keine unfallähnliche Körperschädigung im -6- Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht ihrerseits demnach richtigerwiese verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 21. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner