3.2.5. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, weisen die Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dres. med. E._____, F._____ und G._____ einerseits und des beratend beigezogenen Arztes Prof. Dr. med. C._____ andererseits gewisse Divergenzen auf. Prof. Dr. med. C._____ wurde eigens dafür beigezogen, um die Frage zu klären, welche bildgebend dokumentierten Läsionen als "vorbestehend" und welche als "neu" zu qualifizieren sind (vgl. VB 89 S. 1 f.). In seinem Bericht vom 14. März 2022 äusserte er sich jedoch lediglich sehr allgemein, teilweise widersprüchlich und darüber hinaus lassen seine Ausführungen Raum für Interpretation.