Es bestehe ein Widerspruch mehrerer Fachärzte, wobei Prof. Dr. med. C._____ keine zwingende Begründung seiner abweichenden Beurteilung habe liefern können. Insbesondere sei die Frage, inwiefern sich der Treppensturz vom 13. März 2021 auf die allfällig vorgeschädigte Wirbelsäule ausgewirkt habe bzw. immer noch auswirke, damit nicht hinreichend abgeklärt respektive beantwortet (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).