Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beschwerden hat im Zeitpunkt des Fallabschlusses stattzufinden. Dieser hat in jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Sobald dieser Zustand eingetreten ist, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden -5-