Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die versicherungsinterne Beurteilung stelle für die Feststellung, dass das Unfallereignis für die Wirbelfrakturen respektive die Nackenbeschwerden keinerlei kausale Bedeutung mehr habe, keine genügende Grundlage dar. Vielmehr würden hinreichend Befunde und Beurteilungen auf eine traumatische Veränderung hindeuten (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). 2.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 (VB 160) zu Recht verneint hat.