ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Behandlung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). In diesem Sinne ist materiell über die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin betreffend das Ereignis vom 13. März 2021 zu entscheiden.