1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie im Einspracheentscheid neue Akten, namentlich actorum 157 (Vorbescheid der Invalidenversicherung [IV] vom 8. Dezember 2022), erwähnt habe, ohne sie zu informieren (vgl. Beschwerde S. 4).