2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der Unfallversicherung in gesetzlich geschuldeter Höhe zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.