1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 16. April 2021 am 13. März 2021 bei einem Treppensturz das linke Handgelenk und den linken Oberarm brach. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach entsprechenden Abklärungen und der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9. März 2022 durch med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, sowie der fachärztlich-radiolo- gischen Beurteilung durch Prof. Dr. med.