5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten