von Mai bis Juli 2022 alleine mit dessen Aufenthaltsort im Ausland; eine Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezugs respektive eine Leistungsverweigerung aus anderen Gründen wird nicht geltend gemacht und ist ausweislich der Akten auch nicht erkennbar. Nachdem der Rz. B32 der AVIG-Praxis KAE die Anwendung zu versagen ist, erübrigen sich Weiterungen zu einem Rückkommenstitel (Beschwerde Ziff. 8 f.). Die Rückforderung im Umfang von Fr. 5'539.20 sowie die Verneinung des Anspruchs auf KAE des Arbeitnehmers B. für den Monat Juli 2022 erweisen sich demnach als unrechtmässig, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.