SR 0.831.109.268.11]); und dies obwohl für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, anders als für denjenigen von KAE, ein Schweizer Wohnsitz gesetzlich vorgesehen wäre (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich Rz. B32 der AVIG-Praxis KAE als gesetzeswidrig erweist, weshalb sie nicht anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin begründet die Rückforderung von KAE, die der Beschwerdeführerin für die Monate Mai und Juni 2022 für deren Arbeitnehmer B. ausbezahlt worden ist, bzw. die Verneinung des Anspruchs für die Zeit -6-