So ist etwa im Bereich der Arbeitslosenentschädigung das Institut des Leistungsexportes zwecks Arbeitssuche in einem anderen Staat vorgesehen (vgl. die für die Schweiz ebenfalls geltenden Art. 64 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1] und Art. 55 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.11]);