4 des Abkommens vom 20. Oktober 1982 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6) verstossen würde. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung während eines Aufenthaltes im Ausland in systematischer Hinsicht nicht per se ungewöhnlich ist. So ist etwa im Bereich der Arbeitslosenentschädigung das Institut des Leistungsexportes zwecks Arbeitssuche in einem anderen Staat vorgesehen (vgl. die für die Schweiz ebenfalls geltenden Art.