Die Anwendung von Rz. B32 ihrem Wortlaut und ihrer absoluten Formulierung entsprechend müsste denn konsequenterweise auch bedeuten, dass mehrheitlich im Homeoffice für eine Schweizer Unternehmung tätige Grenzgänger vom Anspruch auf KAE ausgeschlossen wären, da auch diese ihre Arbeitsleitung "vorwiegend im Ausland" für einen Schweizer Arbeitgeber erbringen, was etwa gegen Art. 8 Ziff. 4 des Abkommens vom 20. Oktober 1982 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6) verstossen würde.