Betrieb tätigen Personen findet sich in dieser Bestimmung nicht. Einen Zusammenhang zwischen dem Aufenthaltsort und der Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit herzustellen, wirkt konstruiert, weshalb Rz. B32 der AVIG-Pra- xis KAE nicht einer Präzisierung des gesetzlich vorgesehenen Kriteriums der Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG) dient, sondern (insbesondere auch aufgrund ihrer Absolutheit) vielmehr eine über das Gesetz hinausgehende, mithin unzulässige, Leistungsbeschränkung auf in der Schweiz tätige Arbeitnehmende statuiert. Die Anwendung von Rz.