Aussendienst zutrifft, ohne dass die grundsätzliche Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit dieser Personengruppen in Frage gestellt würde. Zwar ist ein gewisses Missbrauchspotential für den Bezug von KAE für im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen erkennbar und es mag auch einem legitimen politischen Willen entsprechen, dem entgegenzuwirken. Dies wäre jedoch Sache des Gesetzgebers, der die zum Bezug von KAE berechtigten Personengruppen und die Anspruchsvoraussetzungen in Art. 31 AVIG abschliessend geregelt hat. Ein Ausschluss von im Ausland für einen Schweizer Betrieb tätigen Personen findet sich in dieser Bestimmung nicht.