Das Kriterium der Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit dient im Allgemeinen dem Beleg der effektiv geleisteten Arbeitszeit bzw. der Überprüfbarkeit und Feststellung des Arbeitsausfalls sowie dessen Betriebsüblichkeit oder -unüblichkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 370/1999 vom 19. September 2000 E. 4b), weshalb bspw. eine betriebliche Arbeitszeiterfassung vorliegen muss (vgl. Art. 46b Abs. 1 AVIV), und betrifft folglich vom Aufenthaltsort des Arbeitnehmers gänzlich unterschiedliche Aspekte (vgl. für typische Fragen: BARBARA