3.3. Rz. B32 der AVIG-Praxis KAE steht unter dem Untertitel "Nicht bestimmbarer Arbeitsausfall und unkontrollierbare Arbeitszeit". Rz. B30 äussert sich in allgemeiner Weise zur Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls, während in Rz. B31 eine Vermutung der fehlenden Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls bei denjenigen Personen statuiert wird, die eine Abrufs-, Gelegenheitsoder Aushilfstätigkeit ausüben und vom Arbeitgeber je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, wobei eine einzelfallweise Prüfung erfolgen müsse.