Die erbrachten Leistungen für die Monate Mai und Juni 2022 seien demnach zu Unrecht ausbezahlt worden und folglich zurückzufordern (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammenfassend vor, die entsprechende Rz. der AVIG-Praxis KAE sei gesetzeswidrig. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 die für den Arbeitnehmer B. ausgerichtete KAE der Monate Mai und Juni 2022 im Umfang von Fr. 5'539.20 (VB 85) zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert und für den Monat Juli 2022 einen entsprechenden Anspruch verneint hat.