Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 im Wesentlichen davon aus, der Arbeitnehmer B. habe seine Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin im Ausland erbracht, weshalb dieser gemäss Rz. B32 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verfassten Weisung AVIG KAE (AVIG-Praxis KAE) mangels ausreichender Kontrollierbarkeit seiner Arbeitszeit keinen Anspruch auf KAE habe. Die erbrachten Leistungen für die Monate Mai und Juni 2022 seien demnach zu Unrecht ausbezahlt worden und folglich zurückzufordern (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36 ff.).