2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigungen auch für den Arbeitnehmenden B. für die Monate Mai, Juni und Juli 2022 auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten [sic]." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3-