1.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis über eine Entsendebestätigung für den Arbeitnehmer B. in die Vereinigten Staaten von Amerika für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 1. Juni 2024 erlangt hatte, berechnete sie den Anspruch auf KAE für die Abrechnungsperiode Mai – Juli 2022 neu ohne diesen Arbeitnehmer und forderte die für diesen Arbeitnehmer für die Monate Mai und Juni 2022 bereits ausgerichtete KAE im Umfang von Fr. 5'539.20 mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 von der Beschwerdeführerin zurück (VB 81 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (VB 65 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 ab (VB 36 ff.).