1. 1.1. Die Beschwerdeführerin reichte dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 22. April 2022 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2022 für die Betriebsabteilung "Produktdaten Enderfassung" ein und gab an, dass fünf Arbeitnehmende bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 80 % von Kurzarbeit betroffen seien. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 erhob das AWA "formal" teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und legte die Anspruchsperiode auf 1. Mai bis 31. Juli 2022 fest. Die Beschwerdegegnerin prüfte die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und richtete (u.a. für die Monate Mai und Juni 2022) KAE aus.