25 kg, manchmal das Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten zwischen 10-25 kg und oft das Heben oder Tragen von leichten Lasten zwischen 0-10 kg (VB 156). Es bestehen somit Widersprüche, insbesondere bezüglich der Frage, ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von Lasten zwischen 10-25 kg lediglich manchmal oder sehr oft und das Heben und Tragen von Lasten über 25 kg manchmal oder selten umfasste. Die Beschwerdegegnerin wird auch hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen haben, damit eine zuverlässige Beurteilung der Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit erfolgen kann.