fest, dass dieses aus rheumatologischer Sicht nicht berücksichtigt werde, und verwies auf das psychiatrische Teilgutachten bzw. das Hauptgutachten (VB 127 S. 95 f.). Entgegen der Ansicht des RAD wurde die von Dr. med. G. in seinem Bericht vom 7. Februar 2022 beschriebene Verschlechterung damit nicht gewürdigt. Auch seitens des psychiatrischen Gutachters liegt keine entsprechende Würdigung vor. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des BEGAZ-Gutachtens wesentlich verschlechtert hat, ist folglich unklar geblieben.