vom 7. Februar 2022 (VB 162). In der gutachterlichen Stellungnahme vom 15. August 2022 führte Dr. med. D. aus, unter der Voraussetzung, dass diese Schmerzzunahme weiterhin das multilokuläre Schmerzsyndrom betreffe, das in der rheumatologischen Beurteilung entsprechend den Begründungen vom 22. September 2021 nicht berücksichtigt werde, müsse hier aus rheumatologischer Sicht nicht weiter Stellung bezogen werden (VB 164 S. 8). RAD-Arzt Dr. med. H. führte sodann in seiner Aktenbeurteilung vom 23. August 2022 aus, sowohl vom rheumatologischen wie vom neurologischen Gutachter seien die vorliegenden Akten gewürdigt worden (VB 167 S. 2).