H. hielt diesbezüglich in seiner Aktenbeurteilung vom 5. März 2022 fest, es seien erneut Rückfragen an die Gutachter nötig (VB 155 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin bat die Gutachter in ihrem Schreiben vom 20. April 2022 um eine Würdigung der neu vorliegenden Akten (VB 158). Nachdem die Gutachter in ihrem Schreiben vom 28. April 2022 keine Würdigung der medizinischen Akten vorgenommen hatten (vgl. VB 159), ersuchte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprachen mit dem RAD (VB 161 S. 2) erneut um eine Würdigung des Berichts von Dr. med. G. vom 7. Februar 2022 (VB 162).