Die Ausführungen des neurologischen Gutachters erreichen somit den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter das generalisierte Schmerzsyndrom als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einstufte (VB 127 S. 76). Dennoch führte er – in Widerspruch dazu – aus, dass aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms Tätigkeiten mit schwerer und häufig mittelschwerer körperlicher Belastung vermieden werden müssten (VB 127 S. 79 f.).