Die neurologische Beurteilung ist äusserst vage formuliert ("Arbiträr", "mit Vorsicht zu bewerten"). Wie der Gutachter selbst vorbringt, befindet sich in den Akten keine neurologische Dokumentation zur Kopfschmerzproblematik, und der Gutachter gab selber an, seine Einschätzung der Leistungseinschränkung stütze sich nicht auf objektive Befunde oder sich in den Akten befindliche Dokumentationen, sondern erfolge "arbiträr". Bei seiner Ein- -8-