Auch ohne objektivierbare Untersuchungsbefunde im Neurostatus oder im MRI könnten sich Kopfschmerzen einschränkend auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einer betroffenen Person auswirken. Die vorgenommene Einschätzung einer Leistungseinschränkung von 20 % infolge der Kopfschmerzen stützte sich auch im vorliegenden Fall nicht auf sogenannt objektive Befunde (VB 173 S. 3 f.).