Insofern habe die Beurteilung der Auswirkung der Kopfschmerzen "arbiträr" erfolgen müssen. Angesichts dessen, dass den Akten keine spezifische Kopfschmerz-Dokumentation und -Behandlung entnommen werden könne, habe er von einer insgesamt moderaten Auswirkung der Kopfschmerzproblematik ausgehen müssen, welche er mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % beziffert habe. Diese habe er ab Zeitpunkt der attestierten Arbeitsunfähigkeit angenommen, also ab Februar 2019 (VB 164 S. 6 und 127 S. 79).