"Arbiträr" sei der angenommene Grad einer Leistungseinschränkung von 20 % ab Zeitpunkt der attestierten Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, also ab Februar 2019 (VB 127 S. 78 f.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. August 2022 führte der neurologische Gutachter aus, dass sich in den Akten keine neurologische Dokumentation zum Verlauf und zur Behandlung der Kopfschmerzproblematik fänden. Insofern habe die Beurteilung der Auswirkung der Kopfschmerzen "arbiträr" erfolgen müssen.