Ergänzend führte sie aus, dass es sich dabei um eine Tätigkeit handle, welche eine gute körperliche Verfassung und Fitness erfordere (VB 156). Im Fragebogen zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 18. März 2019 gab die ehemalige Arbeitgeberin an, dass es sich um eine Tätigkeit handle, welche nie im Sitzen und sehr oft im Stehen ausgeführt werde, wobei die Arbeitgeberin ergänzend anmerkte, dass man immer in Bewegung sei (VB 7 S. 47). Auch zu diesem Widerspruch zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutach- -7-