Diese unterschiedliche Beurteilung ist nicht nachvollziehbar und wird von den Gutachtern nicht erläutert. Es kommt hinzu, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht um eine wechselbelastende Tätigkeit handelt, obwohl die Gutachter in der angestammten Tätigkeit von einer solchen ausgingen (VB 127 S. 24). Im Fragebogen an die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 16. März 2022 führte erstere aus, dass es sich um eine Tätigkeit handle, welche oft gehend und manchmal stehend ausgeführt werde. Ergänzend führte sie aus, dass es sich dabei um eine Tätigkeit handle, welche eine gute körperliche Verfassung und Fitness erfordere (VB 156).