Auch in einer angepassten Tätigkeit müssten Tätigkeiten mit schwerer und häufig mittelschwerer körperlicher Belastung vermieden werden (VB 127 S. 24). Aus dem Gutachten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung schwerer Tätigkeiten grundsätzlich nicht zumutbar sei, währenddem gemäss der Stellungnahme 22. November 2022 schwere Hebe- und Tragebelastungen von über 25 kg (VB 156 S. 2) im Umfang von 1-5 % oder bis ungefähr zu einer halben Stunde pro Tag zumutbar sein sollen. Diese unterschiedliche Beurteilung ist nicht nachvollziehbar und wird von den Gutachtern nicht erläutert.