Die im Gutachten vorgenommene gesamtmedizinische Einschätzung einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 30 % berücksichtigte die Belastungseinschränkungen zureichend (VB 173 S. 4 f.). Die Gutachter kamen nach "eingehender Konsensbesprechung" zum Schluss, dass sich im Vergleich zum Gutachten keine Änderung der Einschätzung ergebe. Der im Arbeitgeberfragebogen angegebene Anteil manchmal mittelschwerer und selten schwerer Hebe- und Tragebelastungen plausibilisiere die im Gutachten gesamtmedizinisch bezifferte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % und berücksichtige die Problematik gebührend (VB 173 S. 6).