welche der Beschwerdeführerin nicht zumutbar seien, sei gemäss Arbeitgeberfragebogen selten (1-5 % oder bis ca. eine halbe Stunde), der Anteil mittelschwerer Belastungen, welchen die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten nicht oft ausgesetzt sein sollte, werde im Arbeitgeberfragebogen mit "manchmal" bezeichnet (6-33 % oder eine halbe bis ca. drei Stunden). Die im Gutachten vorgenommene gesamtmedizinische Einschätzung einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 30 % berücksichtigte die Belastungseinschränkungen zureichend (VB 173 S. 4 f.).