Nachdem der neurologische Gutachter in der Stellungnahme vom 15. August 2022 den Standpunkt vertreten hatte, ein Arbeitgeberfragebogen liege nicht vor (vgl. jedoch Aktenzusammenzug VB 159) und dies spiele keine Rolle, da die neurologisch begründbare Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % nicht nur in der angestammten, sondern auch in anderweitigen Verweistätigkeiten bestehe (VB 164 S. 6), machten die Gutachter – nach erneuter Rückfrage seitens der Beschwerdegegnerin (VB 172) – in der Stellungnahme vom 22. November 2022 erstmals Ausführungen zum eingeholten Fragebogen der ehemaligen Arbeitgeberin (VB 173).