Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der Körperschmerzproblematik sei anzunehmen, dass körperliche Schwerarbeiten nicht möglich seien. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten dürften möglich sein und seien der Explorandin zuzumuten (VB 127 S. 23 f.). Die Gutachter kamen im Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss, dass in der angestammten wie auch in einer vergleichbaren adaptierten Tätigkeit seit Mai 2019 eine 30%ige Einschränkung bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden könne. Zuvor habe eine 20%ige Einschränkung bestanden (VB 127 S. 24).