2. Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin seit Februar 2019 mit einer Leistungseinschränkung von 20 % und ab Mai 2019 mit einer Leistungseinschränkung von 30 % jegliche Tätigkeiten zumutbar seien (VB 176). Da nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres im Februar 2020 keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % bestehe, sei ein Rentenanspruch nicht gegeben (VB 176). In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten vom 11. Oktober 2021 (VB 127). Dieses vereint eine internistische Beurteilung durch Dr. med.