1. 1.1. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 176) einzig über den Rentenanspruch befunden hat. Folglich erfasst das vorliegende Anfechtungsobjekt den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht, weshalb auf dieses Eventualbegehren nicht einzutreten ist (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 (VB 176) zu Recht abgewiesen hat.