8. Der von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt ausweislich der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat einen -9- Rentenanspruch des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint; die Verfügung vom 3. Februar 2023 erweist sich damit als rechtens. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.