Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf das – nach dem Gesagten beweiskräftige – SMAB-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. VB 266.1 S. 10).