Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. E._____, in denen weder neue Befunde noch konkrete funktionelle Einschränkungen genannt werden, geben daher keinen Anlass, von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als unklar ist, ob sich die von Dr. med. E._____ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit überhaupt auf eine Verweistätigkeit bezieht und nicht lediglich die angestammte Tätigkeit betrifft, welche auch die Gutachter der SMAB für nicht mehr zumutbar hielten (vgl. VB 266.1 S. 9).