7.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf die Einschätzung seiner behandelnden Ärzte eine aus somatischen Gründen bestehende Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit geltend macht, ist festzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein-